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Quellensteuer Schweiz

Information zur Quellensteuer

Im Fall von Quellensteuer-Abzug ► Geben Sie Ihrem Arbeitgeber eine Kopie der Kirchenaustritts-Bestätigung.

In der Schweiz gilt die Quellenbesteuerung für die Einkünfte ausländischer Arbeitnehmender, wenn diese nicht im Besitz einer Niederlassungsbewilligung (Ausweis C) sind.

Weitere Informationen zur Quellensteuer in der Schweiz:

Quellensteuer-Abrechnung

Der Arbeitgeber ist verpflichtet gemäss der Tarif-Verfügung des kantonalen Steueramts die Quellensteuer direkt vom Salär abzuziehen.

Der Kirchenaustritt wird in allen Kantonen bei der Quellensteuer erst ab dem folgenden Monat wirksam (nach dem Monat, in welchem der Kirchenaustritt eingereicht wurde).

Änderung nach dem Kirchenaustritt

Wenn im Quellensteuer-Abzug Kirchensteuer enthalten war, dann fällt der Kirchensteuer-Abzug nach dem Kirchenaustritt weg.

Nach dem Kirchenaustritt stellt das kantonale Steueramt dem Arbeitgeber eine neue Tarif-Verfügung zu.

Der Arbeitgeber zieht die Kirchensteuer ab dem Kirchenaustritts-Datum dann nicht mehr ab (gegebenenfalls nachträgliche Korrektur, wenn das Kirchenaustritts-Datum in einem früheren Monat ist).

Meldung des Kirchenaustritts an den Arbeitgeber bei Quellensteuer-Abzug

Warten Sie nach dem Absenden des Kirchenaustritt-Briefs, bis Sie von der Kirchgemeinde die Kirchenaustritts-Bestätigung erhalten. ► Geben Sie Ihrem Arbeitgeber dann eine Kopie der Kirchenaustritts-Bestätigung.