► Bestell-Formular Kirchenaustritt

Bei der römisch-katholischen Kirche ist in der Schweiz ein spzieller Austritt entstanden: der sogenannte partielle oder modifizierte Kirchenaustritt.

Was bedeutet "partieller Kirchenaustritt"?

Der partielle Kirchenaustritt ist aus dem dualen System der römisch-katholischen Kirche in der Schweiz entstanden. Der Wunsch zum sogeannten "partiellen Kirchenaustritt" ist bei von Personen entstanden, welche die Mitgliedschaft bei der öffentlich-rechtlichen Körperschaft der Kirchgemeinde beenden wollten und trotzdem die römisch-katholisch Konfession beibehalten wollten.

"Normaler" und "partieller" Kirchenaustritt unterscheiden sich folgendermassen: Üblich ist der vollständige Kirchenaustritt, also der Austritt sowohl aus der Kirchgemeinde als auch Austritt aus römisch-katholischen Weltkirche. Beim Partiellen Kirchenaustritt erfolgt lediglich der Austritt aus der staatskirchenrechtlichen Kirchgemeinde.

Der partielle Kirchenaustritt ist ein Sonderweg

Der partielle Kirchenaustritt ist ein spezieller Austritt aus der Kirchgemeinde, welchen nur eine kleine Minderheit der austretenden Personen nutzt. In aller Regel wird der "normale Kirchenaustritt" genannt mit vollständigem Austritt aus Kirchgemeinde und römisch-katholischer (Welt-)Kirche.

Der partielle Kirchenaustritt ist ein Weg, welchen weit weniger als ein Promille der austretenden Personen einschlagen möchten. Die Kirchenaustritts-Dienstleistung von Austritt.ch umfasst NICHT partielle Kirchenaustritte (weil partielle Kirchenaustritte nicht rein staatsrechtliche Kirchenaustritte sind und innerhalb des dualen Systems der Römisch-katholischen Kirche ablaufen, also unter Einbezug der pastoralen Seite)

Geschichtlicher Rückblick

Den Begriff "partieller Kirchenaustritt" hat wesentlich eine Frau geprägt, welche aus einer Luzerner Kirchgemeinde (Bistum Basel) austreten wollte, ohne sich von der Römisch-katholischen Konfession loszusagen.

2002 stützte das Bundesgericht mit dem Entschied BGE 129 I 68 die Weigerung des Luzerner Synodalrats einen solchen partiellen Kirchenaustritt (nur aus der Landeskirche auszutreten ohne Lossagung von der Römisch-katholischen Weltkirche) anzuerkennen.

Die aktuelle Rechtslage basiert nun aber auf dem Entscheid BGE 134 I 75 von 2007, dass man gemäss Bundesgericht aus der staatskirchlichen Organisation austreten und dennoch weiterhin der römisch-katholischen Weltkirche angehören kann.

Haltung des Bistums Basel zum Bundesgerichts-Entscheid von 2007

Im Bistum Basel gehören Gliedschaft in der (Welt-)Kirche und Zugehörigkeit zur staatskirchenrechtlichen Institution zusammen. Nur in wenigen Ausnahmesituationen können sie als voneinander getrennt betrachtet werden. Ob eine solche Situation vorliegt, prüft das Bistum in einem ausserordentlichen Verfahren, denn welche religiösen, kirchlichen Konsequenzen ein solcher Austritt hat, sei gemäss Bundesgericht von der jeweiligen Religionsgemeinschaft selber zu beantworten.

Somit seien die Gläubigen verpflichtet, für die Erfordernisse der Kirche Beiträge zu leisten, damit ihr die Mittel zur Erfüllung ihres kirchlichen Auftrags zur Verfügung stehen: Aus dem Glauben ergibt sich die Verpflichtung, einen materiellen Beitrag für das Wirken der Kirche zu leisten und diese Verpflichtung werde im Bistum Basel durch die Bezahlung der Kirchensteuer an die Kirchgemeinde wahrgenommen.

Was heisst das konkret?

Für das Bistum Basel ist ein Austritt aus der staatkirchenrechtlichen Körperschaft grundsätzlich nicht vereinbar ist mit dem erklärten Willen, Glied der Römisch-katholischen Kirche zu sein: Grundsätzlich gibt es also KEIN Verfahren für einen partiellen Kirchenaustritt.

Nur wenn es unumgänglich erscheint, bietet das Bistum Basel (Bern, Baselland, Solothurn, Aargau, Luzern, Schaffhausen, Thurgau) in wenigen Ausnahmesituationen Hand für einen partiellen Kirchenaustritt. Andere Schweizer Bistümer sind offener gegenüber dem partiellen Kirchenaustritt, welcher dann zumeist konkret bedeutet, dass in selber Höhe wie die ordentlich anfallenden Kirchensteuern ein Solidaritäts-Beitrag direkt an das Bistum gezahlt wird.

Interesse an einem partiellen Kirchenaustritt im Bistum Basel meldet man dementsprechend am besten beim Generalvikariat des Bistums Basel an.

☰ Kirchenaustritt Schweiz

☰ Hintergrund-Infos Austritt Kirche