Der Kirchenaustritt muss schriftlich erfolgen per Briefpost an die Kirchgemeinde. Die Kirchen haben jedoch kein spezielles Formular für den Austritt aus der Kirche. Eine gute Vorlage aus dem Internet genügt für die Einhaltung der Formvorschriften.
Der offizielle Kirchenaustritt ist als Austritts-Verfahren in der Kirchenordnung oder Kirchenverfassung festgelegt. Jedoch ist für dieses Austritts-Verfahren keine bestimmtes Formular notwendig. Genügende Angaben sind notwendig, aber die Form ist nicht definiert.
Bei der Kirchenaustritts-Erklärung wird oft nicht vom Austritts-Brief oder dem Austritts-Schreiben gesprochen, sehr oft der Begriff Austritts-Formular verwendet, obwohl es kein Formular im eigentlichen Sinn ist und die Form für den Kirchenaustritt weitgehend frei ist. Wird also beim Austritt vom "Formular" gesprochen, so ist meistens einfach ein normales Schreiben in Briefform gemeint. Es gibt wenige Ausnahmen, dass Kirchgemeinden tatsächlich ein Formular auf Papier oder im Internet abgeben.
Eine Begründung für den Kirchenaustritt ist nicht notwendig, aber der Austrittswunsch sollte eindeutig formuliert sein. Und für den Austritt sollte eine schriftliche Bestätigung der Kirchgemeinde verlangt werden. Wenn kein Bedarf besteht, dann sollte ein Gespräch mit dem Pfarrer im Voraus dankend abgelehnt werden.
Obwohl es kein bestimmtes Formular für den Kirchenaustritt gibt, sollte man ähnlich wie bei einem Behörden-Formular darauf achten, dass alle grundlegende persönlichen Informationen für die eindeutige Personen-Bestimmung vorhanden sind: Name, Vorname, Geburtsdatum und Adresse. Hingegen keine Vorschrift besteht, dass darüber hinaus weitere Angaben wie Bürgerort, Taufdatum, Taufort, Beruf oder Zivilstand obligatorisch anzugeben wären.
Zuständig ist für den Kirchenaustritt die Behörde der Kirchgemeinde (Kirchenpflege, Kirchenrat oder Kirchenvorsteherschaft) als der administrativ staatsrechtliche Teil der Kirchgemeinde. Nicht zuständig ist das Pfarramt, denn als seelsorgerischer Teil der Kirchgemeinde sind die Mitarbeitenden des Pfarramts für die religionsbezogenen Angelegenheiten zuständig und nicht für den administrativen Vorgang des Kirchenaustritts.
Wichtig ist die korrekte Adresse der richtigen Kirchgemeinde. Es gibt in der Schweiz immer mindestens zwei Kirchgemeinden mit Steuerpflicht, nämlich die evangelisch-reformierte und römisch-katholische Kirchgemeinde, sowie in einigen Kantonen auch zusätzlich noch die christkatholische Kirchgemeinde. Kennt man den Namen der Kirchgemeinde, dann findet man die Adresse meistens über das Such-Formular bei Google oder anderen Suchmaschinen.
Es ist empfehlenswert den Austritts-Brief per Einschreiben an die Kirchgemeinde zu senden, obwohl dies nicht Vorschrift ist. Dank der Einschreibe-Quittung der Post ist man auf der sicheren Seite und im Bestätigungs-Formular wird Kirchenaustritt wird sicher auf das Datum des Eintreffens bei der Kirchgemeinde vermerkt sein. Hier sind noch weitere Fragen und Antworten zu finden. Die Ausritts-Bestätigung ist unbedingt zu aufzubewahren, falls es später Unklarheiten geben sollte betreffend des erfolgten Austritts aus der Kirche.
Wenn man allfällige Sondervorschriften im betreffenden Kanton beachtet, beispielsweise Beglaubigung Unterschrift im Kanton St. Gallen oder Formular der Reformierten Kirche Freiburg, dann funktioniert der Kirchenaustritt meistens ohne Probleme.
Weil es an transparenter Information der Kirchen zum Austritt mangelt und das Verfahren oft unklar und kompliziert empfunden wird, gibt es das bequeme und zuverlässige Online-Formular, um sich professionell korrekte Kirchenaustritts-Unterlagen erstellen zu lassen: Hier im Formular die persönlichen Angaben eintragen und den fertigen Kirchenaustritt per PDF-Download oder A-Post erhalten. Kirchenaustritt nur noch unterschreiben und absenden.