Die Bezahlung der Kirchensteuer ist in der Schweiz obligatorisch für Mitglieder der öffentlich-rechtlich anerkannten Kirchen (Landeskirche), in allen Kantonen die evangelisch-reformierte und die römisch-katholische Kirche. Der obligatorischen Kirchensteuer steht die Religionsfreiheit gegenüber: Trotz Obligatorium besteht also für jede Person jederzeit die Wahl durch den Kirchenaustritt die Kirchensteuer-Pflicht zu beenden.
Die Kirchgemeinden beziehungsweise die Kantonalkirchen sind öffentlich-rechtliche Körperschaften. Deshalb verfügen sie über im Kanton Zürich das hoheitliche Recht die Kirchensteuer einzuziehen.
Die Verfassung delegiert die Ordnung des Kirchenwesens an die Kantone. Die Strukturen der Kirchgemeinden sind in analoger Weise zu den politischen Gemeinden festgelegt mit entsprechenden demokratischen Strukturen.
Wie in allen Kantonen der Deutschschweiz sind auch in Zürich die natürlichen Personen kirchensteuerpflichtig. Zudem besteht wie in den meisten Kantonen (Basel-Stadt, Schaffhausen, Appenzell-Ausserrhoden, Aargau) auch in Zürich für Unternehmen die Pflicht zur Bezahlung der Kirchensteuer.
Durch den Kirchenaustritt können die Personen die Kirchgemeinde verlassen. Für Unternehmen besteht keine Möglichkeit zum Kirchenaustritt, was wie im aktuell im Kanton Bern zu einer politischen Diskussion im Kanton Zürich gesorgt hat.
Die Kirchensteuer-Einnahmen der Zürcher Kirchen schwanken leicht mit der wirtschaftlichen Situation. In der Regel nehmen die Kirchgemeinden im Kanton Zürich etwa 400 Millionen Franken pro Jahr ein, jeweils etwas die Hälfte für die evangelisch-reformierte und römisch-katholische Kirche. Wie in den meisten Kantonen der Schweiz sind auch im Kanton Zürich Firmen verpflichtet Kirchensteuern zu bezahlen. Kantonale Regelung zur Verwendung: In Zürich (wie auch Luzern) ist ausdrücklich festgelegt, dass Kirchensteuern juristischer Personen nicht für kultische Zwecke (also konfessions-neutral) verwendet werden.
Grosser Vorteil der Kirchensteuer sind die zuverlässig fliessenden Einnahmen der Kirchgemeinden. Zudem sind die Erträge der Kirchensteuer in der Regel massiv höher als in Staaten, in welchen die Kirchen über Spenden finanziert werden. Doch trotzt dem Geldsegen regt sich aus grundsätzlichen religiösen Erwägungen immer wieder Widerstand gegen das heutige Kirchensteuer-System, welches sich seit Mitte des letzten Jahrhunderts in der Schweiz etabliert hat.
Nachteil ist jedoch die zunehmende Zahl der Kirchenaustritte. Weil man die Höhe der Zuwendung an die Kirche nicht selber bestimmen kann, gibt es immer wieder Kirchenmitglieder, welche den Betrag als zu hoch empfinden.
Die Kirchenaustritte haben in den letzten Jahren auch im Kanton Zürich stark zugenommen. Dies führt zu einem Rückgang der Zahl der Mitglieder der römisch-katholischen und der evangelisch-reformierten Kirche.
Kirchenmitglieder müssen Kirchensteuer bezahlen. Somit bedeutet dies umgekehrt, wer aus der Kirche austritt muss keine Kirchensteuer mehr bezahlen. Die Konfession wird von der Verwaltung der politischen Gemeinde registriert. Dadurch ist auch unmittelbar klar, bei welchen Personen die Kirchensteuer verrechnet wird. Jedoch kann der Konfessions-Eintrag nicht direkt bei der Gemeindeverwaltung geändert werden. Der Kirchenaustritt muss im Kanton Zürich bei der Kirche erklärt werden. Die kirchliche Behörde hat dann die Pflicht, den Austritt der Gemeindeverwaltung zu melden. Als Datum für das Ende der Kirchensteuer ist aber der Eingang der Austritts-Erklärung bei der Kirche massgebend.