Kirchenaustritt am Jahresende
Offiziell gültig ist der Kirchenaustritt dann, wenn die unterzeichnete Kirchenaustritts-Erklärung bei der
Kirchgemeinde eintrifft. Massgebend für die Kirchensteuer ist das Austritts-Datum, welches von der
Kirchgemeinde an die Verwaltung der politischen Gemeinde gemeldet wird für die Mutation der
Konfessions-Zugehörigkeit im amtlichen Personenregister. Entsprechend gehen die Tage es Postwegs
zulasten der austretenden Person.
Einschreibe-Empfehlung Kirchenaustritts-Erklärung: Grundsätzlich ist es empfohlen die
Kirchenaustritts-Erklärung per Einschreiben abzusenden, damit die Sendungsverfolgung möglich ist
(auch wenn gegenwärtig in keiner kantonalen Regelung das Einschreiben als Vorschrift definiert ist). Zu
beachten ist dabei aber: Die Zustelldauer geht zulasten der austretenden Person.
Das Kirchenaustritts-Datum richtet sich nach dem Datum des effektiven Eintreffens der Austritts-Erklärung bei der
Kirchgemeinde.
Zeitverzögerung Zustellung per Einschreiben: Der rechtswirksame Zeitpunkt des Kirchenaustritts
kann sich durch die Abholfrist des Einschreibens um bis zu 7 Tage gegenüber einer A-Post Sendung nachteilig
verzögern (prinzipiell am schnellsten wäre persönliches Überbringen mit direkter Quittierung des Empfängers).
Wenn die austretende Person die Zeit bis zum Empfang verkürzen will, kann es zeitlich betrachtet vorteilhaft sein
die Erklärung ohne Einschreiben abzusenden (ggf. Wort "Einschreiben" auf gedrucktem Kirchenaustritt weiss
überdecken). In der Regel hat die Verzögerung von bis zu 7 Tagen durch das
Einschreiben eine geringe Auswirkung auf die Kirchensteuern, jedoch wird am Monatsende und insbesondere
am Jahresende (vom jeweiligen Kanton abhängig) mit dem Absenden per Einschreiben in Kauf genommen, dass
ausgerechnet durch die spätere Zustellung des Einschreibens der rechtswirksame Zeitpunkt des Kirchenaustritts
nicht mehr innerhalb der laufenden Kirchensteuer-Periode liegt. Konkret ist also (vom jeweiligen Kanton abhängig)
zu beachten, dass man am Jahresende nur auf der sicheren Seite ist, wenn die siebentägige Abholfrist bei der
Kirchgemeinde rechtzeitig zu laufen beginnt, was in der Regel dann gewährleistet ist, wenn das
Einschreiben spätestens am 20. Dezember abgesendet wird
(selbstverständlich kann man die Kirchenaustritts-Erklärung auch in den letzten zehn Dezember-Tagen noch
absenden, aber es wird zunehmend wahrscheinlicher, dass das Austritts-Datum von der Kirchgemeinde auf Anfang
Januar festgesetzt wird).
Wenn der Kirchenaustritt korrekt abgeschlossen ist, dann ist die Kirchensteuerpflicht beendet. Wichtig ist, dass die
Einschreibe-Quittung von der Post aufbewahrt wird, bis die Kirchenaustritts-Bestätigung der Kirchgemeinde eintrifft.
Für die Kirchensteuern ist das Datum des Eintreffens des Austritts-Briefes bei der Kirchgemeinde massgebend, egal nun
die Austritts-Bestätigung erst im Januar oder sogar Februar des nächsten Jahres zugestellt wird.
Anmerkung 1: Das genaue Datum der steuerlichen Wirksamkeit ist nur von grosser Bedeutung in Kantonen, welche nach
dem Stichtags-Prinzip 31.12. abrechnen (Aargau, Appenzell-Innerrhoden, Baselland, Basel-Stadt, Glarus, Graubünden,
Nidwalden, Schaffhausen, Thurgau, Zug), weil dann allenfalls ein einziger Tag Unterschied über ein ganzes Jahr
Kirchensteuerpflicht* entscheidet.
Anmerkung 2: Massgebend für die Konfession bezüglich Kirchenmitgliedschaft und Kirchensteuern ist letztlich
immer die Konfession, welche bei der Gemeindeverwaltung registriert ist. Wenn Unklarheit besteht betreffend der
registrieren Konfession, dann kann jederzeit bei der politischen Gemeinde die aktuell registrierte Konfession
angefragt werden (für die eigene Konfession ist die Nachfrage bei der Gemeindeverwaltung üblicherweise telefonisch
möglich).