► Bestell-Formular Kirchenaustritt

Kirchenaustritt Beglaubigung Unterschrift Kanton St. Gallen

Der Bund hat die Festlegung der gesetzlichen Rahmenbedingungen zum Verhältnis von Staat und Kirche an die Kantone delegiert. Entsprechend richten sich die Verfahren zum Kirchenaustritt nach kantonalen Vorgaben. Wie in der Schweiz üblich wird die Festlegungsfreiheit genutzt und so unterscheiden sich die Vorgaben für die Einreichung der Kirchenaustritts-Erklärung von Kanton zu Kanton. Daher sollte man sich vorab über die genauen Verfahrensweisen und Anforderungen bei der zuständigen Behörde oder Institution informieren, um sicherzustellen, dass alle erforderlichen Schritte ordnungsgemäss durchgeführt werden. Dies trägt dazu bei, unnötigen Aufwand und Verzögerungen zu vermeiden und das Austritts-Verfahren reibungslos abzuwickeln.

Obligatorische Vorschrift

Wenn eine römisch-katholische Person oder eine Person mit evangelisch-reformierter Konfession im Kanton St. Gallen aus der Kirche austreten möchte, dann genügt der in anderen Kantonen ausreichende Brief an die betreffende Kirchenbehörde nicht.

Diese Besonderheit bei einem Kirchenaustritt ist bei der evangelisch-reformierten Kirche des Kantons St. Gallen in Art. 24 der Kirchenordnung folgendermassen festgehalten: "Wer aus der evangelisch-reformierten Kirche austreten will, hat eine schriftliche Erklärung mit amtlich beglaubigter Unterschrift bei der Kirchenvorsteherschaft der Wohngemeinde einzureichen."

Ähnlich ist es auch beim katholischen Konfessionsteil geregelt. Es ist also unbedingt erforderlich seine Unterschrift amtlich beglaubigen lassen. Bei fehlender Beglaubigung der Unterschrift ist bei den Landeskirchen in Kanton St. Gallen der Austritt ungültig.

Das folgende Beispiel zeigt einen Ausschnitt aus einer im Kanton St. Gallen amtlich beglaubigten Kirchenaustritts-Erklärung:

Amtliche Beglaubigung Kirchenaustritt St. Gallen

Der Kanton St. Gallen ist damit in der Schweiz der einzige Kanton, in welchem die amtliche Beglaubigung der Unterschrift immer notwendig ist. Im Kanton Appenzell-Ausserrhoden besteht diese Vorschrift lediglich für die römisch-katholische Kirche, nicht aber für die evangelisch-reformierte Kirche.

Erhöhung der Rechtssicherheit durch Beglaubigung

Die amtliche Beglaubigung der Unterschrift ist nicht als Schikane zu betrachten, sondern sie dient dazu die Rechtssicherheit zu fördern und sicherzustellen, dass unterzeichnete Dokumente authentisch sind.

Durch die Beglaubigung wird bestätigt, dass die unterzeichnete Erklärung tatsächlich von der betreffenden Person stammt und authentisch ist. Dies ist besonders wichtig bei rechtlichen Dokumenten oder Erklärungen, wie sie beispielsweise beim Kirchenaustritt anfallen können. Die Beglaubigung der Unterschrift trägt somit zur Rechtssicherheit bei und verhindert potenzielle Missbräuche oder Fälschungen.

Verfahren und Durchführung

Die Beglaubigung der Unterschrift kann normalerweise bei jeder Gemeindeverwaltung (oder auch bei einem Notariat, was aber meist relativ teuer ist) vorgenommen werden. Um eine amtlich beglaubigte Unterschrift zu erhalten, muss die betreffende Person persönlich mit einem gültigen Ausweisdokument wie einem Personalausweis oder Reisepass zur Behörde gehen. Dort wird die Unterschrift in Anwesenheit eines Beamten geleistet, der die Echtheit der Unterschrift überprüft und bestätigt.

Die amtliche Beglaubigung der Unterschrift muss nicht bei der Gemeindeverwaltung am Wohnort vorgenommen werden. Basis für die Unterschrifts-Beglaubigung ist lediglich die Anwesenheit der Person mit einem ausreichenden amtlichen Ausweis, wodurch die Person identifizierbar ist und die Bestätigung erfolgen kann, dass genau diese Person unterschrieben hat. Deshalb muss die amtliche Beglaubigung der Unterschrift nicht unbedingt bei der Gemeindeverwaltung des Wohnorts vorgenommen werden, sondern ist bei jeder St. Galler Gemeindeverwaltung möglich oder sogar ausserkantonal. Jedoch kann ausserhalb des Wohnorts die amtliche Beglaubigung der Unterschrift umständlicher und teurer sein.