► Bestell-Formular Kirchenaustritt

Nachteile Austritt aus der Kirche

Wer aus der Kirche austritt, befreit sich von der Kirchensteuer, kann aber dennoch kirchliche Rituale wie Trauungen oder Beerdigungsfeiern in Anspruch nehmen. Die Formulierung eines schriftlichen Austrittswunsches, idealerweise per Einschreiben an die Kirchgemeinde, genügt in der Regel, ohne Angabe von Gründen oder persönlichen Gesprächen.

Einige Kantone und Kirchgemeinden verlangen jedoch zusätzliche Schritte wie eine beglaubigte Unterschrift oder ein Austrittsgespräch. Obwohl der Austritt aus der Kirche die kirchlichen Dienstleistungen einschränkt, bleibt eine kirchliche Trauerfeier und Bestattung möglich, wobei möglicherweise ein Beitrag verlangt wird.

Welche Nachteile hat der Kirchenaustritt?

Durch den Kirchenaustritt geht das Anrecht auf kirchliche Dienstleistungen verloren. Kirchliche Zeremonien für Heirat, Taufe oder Abdankung sind nach dem Austritt aus der Kirchgemeinde nur noch unter bestimmten Bedingungen möglich.

Konsequenzen Trauung

Bei der Handhabung von Trauungen oder Beerdigungsfeiern wird nach dem Kirchenaustritt oft ein strengerer Massstab angelegt, insbesondere bei der römisch-katholischen Kirche und je nach individueller Distanz zur Kirche. Es gibt jedoch Situationen, in denen eine religiöse Feier trotzdem angebracht sein kann.

Verlust Mitbestimmung

Mit dem Austritt aus der Kirchgemeinde entfällt auch die Mitgliedschaft in der Landeskirche, was zum Verlust von Rechten wie der Teilnahme an der Kirchensynode führt. Während gemäss Staatskirchenrecht der Austritt aus der Kirchgemeinde auch die Mitgliedschaft in der Landeskirche beendet, sieht das Kirchenrecht der katholischen Kirche die Mitgliedschaft unabhängig von der Steuerpflicht.

Die Verwendung der Kirchensteuer wird von den jeweiligen kirchlichen Instanzen bestimmt, wobei ein Grossteil für lokale kirchliche Aktivitäten und ein Teil für überregionale Zwecke verwendet wird. Kirchensteuerbeiträge gehen nicht nach Rom, sondern werden vor Ort und in anderen kirchlichen Einrichtungen eingesetzt.

Kirchliche Dienstleistungen

Nach einem Artikel des K-Tipp reagierte die römisch-katholische Kirche in der Schweiz auf missverständliche Aussagen zum Kirchenaustritt mit dieser Darstellung. Die Kirche betont, dass Personen, die aus finanziellen Gründen austreten, keinen Anspruch auf kirchliche Dienstleistungen haben. Das Bundesgerichtsurteil von 2012 bezeichnet einen Austritt aus finanziellen Motiven als zulässig, jedoch als rechtsmissbräuchlich, wenn die Person weiterhin kirchliche Leistungen beansprucht.

Die Katholische Kirche Schweiz betont, dass nicht jeder automatisch Anspruch auf Sakramente hat. Die Entscheidung über Trauungen oder Beerdigungsfeiern liegt beim Pfarrer und hängt von verschiedenen Faktoren ab, einschliesslich der Zugehörigkeit zur Kirche. Die Solidarität innerhalb der Gemeinschaft und die finanzielle Unterstützung werden als untrennbarer Bestandteil des Christseins angesehen. Für die Teilnahme am kirchlichen Leben ist im Prinzip eine Mitgliedschaft in der evangelisch-reformierten oder römisch-katholischen Kirchgemeinde erforderlich.

Kirchliche Sicht auf die pastoralen Folgen des Kirchenaustritts

Beim Kirchenaustritt in der Schweiz ist zu unterscheiden zwischen dem staatrechtlichen Kirchenaustritt und der von der Kirche als Abwendung von der Religionsgemeinschaft. Letztes ist anschliessend angelehnt an die Darstellung Richtlinien und Konsequenzen für Abwendung von der Kirche des Bistums Basel.

Rechtliche Richtlinien und pastorale Konsequenzen

Die folgenden Ausführungen regeln das Verhalten der Seelsorger/innen im Bistum Basel gegenüber Katholiken/innen, die sich von der sakramental verfassten Kirche abgewendet haben oder die durch ihre Weigerung, die Solidaritätspflicht zu erfüllen, eingeschränkt sind. Solange diese Personen sich nicht mit der kirchlichen Gemeinschaft versöhnen, können sie keinen bzw. eingeschränkten Anspruch auf kirchliche Dienste erheben.

Diese Richtlinien und Verfahren sollen sicherstellen, dass seelsorgliche Dienste angemessen und verantwortungsvoll geleitet werden, um das spirituelle Wohl der Betroffenen und die Integrität der kirchlichen Gemeinschaft zu wahren.

Prinzip der Heilssorge

Seelsorgliches Handeln hat das Heil der Seelen vor Augen und sollte unter Wahrung der kanonischen Billigkeit erfolgen. Dies gilt auch bei einer Abwendung von der Kirche. Die kirchlichen Dienste sind nicht nur für Mitglieder der Kirche, sondern auch für die gesamte Gesellschaft bestimmt. Die Haltung gegenüber Personen, die sich von der Kirche abgewendet haben, sollte von Respekt und Verständnis geprägt sein. Negative Reaktionen sind zu vermeiden, und Erfahrungen mit "Kirchenaustritten" sollen in die Gestaltung der Pastoral einfliessen.

Versöhnung und Wiedereintritt

Wenn sich eine Person nach einer Abwendung von der Kirche wieder versöhnen möchte, ist ein seelsorgliches Gespräch mit der örtlichen Leitung der Pfarrei erforderlich. Dabei werden die Motive der früheren Abwendung und die Gründe für die Versöhnung erwogen. Nach der Zustimmung zur Versöhnung findet eine Feier statt, bei der die Person ihre Versöhnung mit der Kirche bezeugt und die heilige Kommunion empfängt. Anschliessend erklärt die versöhnte Person schriftlich ihren Wiedereintritt in die staatskirchenrechtliche Körperschaft. Die Behörde bestätigt den Wiedereintritt, und die Person wird wieder vollumfänglich Mitglied der Kirche mit allen Rechten und Pflichten.

Sakrament der Taufe

Eltern, die sich von der Kirche abgewendet haben, stehen in einem offenen Widerspruch zum Auftrag der christlichen Erziehung, wenn sie ihr Kind taufen lassen möchten. In solchen Fällen wird ein Taufaufschub vorgesehen, es sei denn, mindestens ein Elternteil versöhnt sich mit der Kirche und wird wieder Mitglied der staatskirchenrechtlichen Körperschaft. Wenn schulpflichtige Kinder von abgewandten Eltern getauft werden möchten, kann die Taufe gespendet werden, wenn die Eltern einverstanden sind. Es wird darauf hingewirkt, dass das Kind auch Mitglied der staatskirchenrechtlichen Körperschaft wird. Taufpaten dürfen nicht aus der Kirche ausgetreten sein und werden im Taufbuch als "Taufzeugen" eingetragen.