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Stiller Kirchenaustritt in der Schweiz

Was ist ein sogenannter "Stiller Kirchenaustritt"?

Stiller Kirchenaustritt bezieht sich auf den Fall, dass sich eine Person bei einem Wohnortswechsel als konfessionslos anmeldete, ohne formell aus der Kirche ausgetreten zu sein. Heute ist der stille Kirchenaustritt beim Umzug innerhalb der Schweiz nicht mehr möglich.

Seit der Einführung des Registerharmonisierungsgesetzes von 2008 gibt es in der Schweiz praktisch keine Stillen Kirchenaustritte mehr. Bei einem Umzug wird üblicherweise die Konfessionszugehörigkeit zwischen der alten und neuen Wohnsitzgemeinde automatisch abgeglichen, und es besteht normalerweise kein Bedarf, eine Austritts-Bestätigung vorzuweisen.

Massgebend für die Kirchensteuerpflicht ist der Konfessions-Eintrag bei der Gemeindeverwaltung (Einwohnerkontrolle oder Einwohneramt oder Einwohnerdienste) des aktuellen Wohnrots. Falls unklar sein sollte, ob und welche Konfession dort registriert ist, dann können man direkt bei der Einwohnerkontrolle nachfragen. Für die eigene Konfession ist die Nachfrage üblicherweise telefonisch möglich.

Kirchenaustritts-Bestätigung aufbewahren

Wer aus der Kirche austritt, sollte die Austritts-Bescheinigung langfristig aufbewahren. Es kann Zweifelsfälle betreffend dem Kirchenaustritt geben bei Personen, die nie einer Konfession angehört haben oder deren Kirchenaustritt lange zurückliegt, möglicherweise keine schriftliche Bestätigung des Austritts aus der Kirche vorweisen können.

Die Befreiung von der Kirchensteuer ist in der Regel nur dann eindeutig geklärt, wenn eine Austritts-Bescheinigung des Kirchenaustritts vorliegt, die von der damals zuständigen Kirchgemeinde ausgestellt wurde. Es ist jedoch unwahrscheinlich, dass die registrierte Konfession nach längerer Zeit in Frage gestellt wird, insbesondere nach der Registerharmonisierungsgesetz von 2008, das den direkten Abgleich der Konfessionszugehörigkeit zwischen altem und neuem Wohnort vorsieht.

Frühere stille Kirchenaustritte

Längst nicht alle als konfessionslos registrierten Personen könnten heute ihre schriftliche Kirchenaustritts-Bestätigung vorweisen, weil es vor 2008 viele stille Kirchenaustritte gegeben hat. In Deutschland gab es einige Fälle mit Nachzahlung von Kirchensteuer über längere Zeiträume, in der Schweiz sind mir solche Fälle aber nicht bekannt, das wäre auch gegen das Bemühen der Schweizer Landeskirchen in den Medien möglichst nicht durch negative Schlagzeilen aufzufallen.

Die Wahrscheinlichkeit ist im Prinzip relativ gering, dass es bei weiteren Wohnortswechseln in der Schweiz ein genaueres Nachfragen zu Ihrer Konfessionslosigkeit gibt. Normalerweise vergleicht die Gemeindeverwaltung bei einem Zuzug die Angaben der zuziehenden Person mit den Angaben der vorherigen Wohngemeinde. Bei Übereinstimmung ist alles in Ordnung.

Fehlt eine Kirchenaustritts-Bestätigung kann man eine Nichtzugehörigkeits-Bestätigung verlangen. Damit ist dann klargestellt, dass keine Kirchenmitgliedschaft vorliegt. Ungünstig könnte es aber insbesondere nach einem stillen Kirchenaustritt sein nachträglich eine Kirchenaustritts-Erklärung einzureichen, weil man sich damit im Prinzip bis zum Datum der Kirchenaustritts-Erklärung als Kirchen¬mitglied deklariert.

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