Hinweis: Weitere Antworten auf Fragen zum Kirchenaustritt sind hier zu finden.
Die Austrittserklärung muss per Briefpost (nicht Email) schriftlich an die Kirchengemeinde gesendet werden. Es ist nicht erforderlich Gründe für den Austritt anzugeben. Wenn mehrere Familienmitglieder über 16 Jahren aus der Kirche austreten möchten, dann muss jede Person eine eigenhändig unterschriebene Austrittserklärung einreichen.
Nein. Es ist jedoch ratsam, die Austrittserklärung per Einschreiben an die Kirchengemeinde zu senden, um einen Nachweis zu haben, falls der Austrittsbrief verloren gehen sollte.
Die Austrittserklärung ist an die Behörde der Kirchengemeinde zu richten, auf deren Gebiet sich der Wohnsitz befindet. Die Adresse lässt sich üblicherweise im Internet finden, ansonsten anrufen oder den Kirchenaustritt an das Pfarramts-Sekretariat senden.
Der Gedanke ist richtig, dass mit einer Beglaubigung sichergestellt werden könnte, dass ein Austrittsbegehren tatsächlich von der betreffenden Person eingereicht wurde und nicht von einer unbefugten Drittperson. Die meisten Kantone halten jedoch das unsichere Verfahren für ausreichend: Lediglich im Kanton St. Gallen und bei der römisch-katholischen Kirche Appenzell-Ausserrhoden ist eine amtlich beglaubigte Unterschrift auf der Austrittserklärung erforderlich. Bei der Reformierten Kirche Freiburg kommt ein Formular zum Einsatz, um die Echtheit des Kirchenaustritts abzusichern.

Als Kirchgemeindemitglied zahlt man jährlich die Kirchensteuern, welche zusammen im den staatlichen Steuern eingezogen werden. Nach dem Austritt aus der Kirche entfällt die Kirchensteuer.
Möchten Eltern für ihre Kinder eine Taufzeremonie, dann sollte Mutter oder Vater Mitglied der entsprechenden Konfession bleiben. Wichtig zu wissen ist aber, dass keine Taufe erforderlich ist für den Konfessions-Eintrag "evangelisch-reformiert" oder "römisch-katholisch". Üblicherweise wird beim Zivilstandsamt für Neugeborene die Konfession der Mutter eingetragen, beziehungsweise bei Konfessionslosigkeit der Mutter eine allfällige Konfession des Vaters. Aber auch wenn beide Elternteile weder "evangelisch-reformiert" oder "römisch-katholisch" oder "christkatholisch" sind, können dennoch die Eltern über die Konfessionszugehörigkeit der Kinder bestimmen und so erreichen, dass in der Schulzeit für die Kinder zu einer ordentlichen Zuteilung in religiösen Belangen kommt (kann aber von Ort zu Ort Kosten in unterschiedlicher Höhe für die konfessionslosen Eltern zur Folge haben).
Das ist normalerweise möglich und es ist meistens ein weitgehend administrativer Vorgang. Die Taufe bleibt ohnehin gültig und die Kirche begrüsst Wiedereintritte. Kontakte mit Seelsorgerinnen und Seelsorgern sind dabei seitens der Kirche zwar erwünscht, aber nicht zwingend erforderlich. Direkt die Kirchgemeinde oder Pfarramt kontaktieren oder via die Plattform www.kircheneintritt.ch lassen sich die zuständigen kantonalen Stellen finden für den Kontakt zur Kirchgemeinde.
Nein. Wenn Eltern möchten, dass ihre Kinder ebenfalls austreten, müssen diese ausdrücklich im Austrittsschreiben genannt werden. Ohnehin ist trotz Heirat ist die Konfession von Ehegatten unabhängig voneinander, so dass es nicht den "Kirchenaustritt der Eltern" gibt, sondern lediglich den "Kirchenaustritt der Mutter" und/oder den "Kirchenaustritt des Vaters" gibt.
Bereits ab 16 Jahren können Jugendliche selbständig und ohne Unterschrift der Eltern aus der Kirche austreten. Bei jüngeren Kindern entscheiden die Erziehungsberechtigen über die Konfessionszugehörigkeit, aber sinnvollerweise lassen die Eltern die Kinder spätestens ab 14 Jahren am Entscheid teilhaben.