Nachfolgend sind Fragen und Antworten zusammengestellt zur Kindertaufe evangelisch-reformierten Kirche in der Schweiz. Die Informationen sind zusammengestellt aus publizierten Angaben evangelisch-reformierter Kirchgemeinden im Kanton Bern und Kanton Freiburg, insbesondere mit Gewichtung auf Fragen in Bezug um Kirchenaustritt.
Ja, die Taufe behält ihre Gültigkeit, unabhängig vom Kirchenstatus der betreffenden Person. Selbst nach einem Kirchenaustritt und Wiedereintritt bleibt die Taufe wirksam und verliert ihre Gültigkeit nicht. Thologisch besiegelt und bestätigt die Taufe unauslöschlich die Verbindung mit Jesus Christus.
Nein, in der Schweiz haben die Landeskirchen das Prinzip "Ein Geist, eine Taufe" vereinbart. Daher ist keine neue Taufe erforderlich, wenn man von einer christlichen Konfession zur anderen wechselt, durch einen Übertritt oder einen Austritt und Wiedereintritt.
Ja, die Taufe ist die Aufnahme in den christlichen Bund und damit verbunden mit der Kirchenmitgliedschaft. Jedoch ist der Konfessionseintrag beim Einwohneramt entscheidend für die offizielle Mitgliedschaft und die Kirchensteuer. Auch ungetaufte Personen könnten somit verbindlich kirchensteuerpflichtig sein und es bedarf dann eines offiziellen Kirchenaustritts, um die Kirchensteuerpflicht zu beenden.
In der Regel werden Kinder innerhalb der ersten sechs Lebensmonate getauft. Dieser Zeitpunkt wird bevorzugt, um die Einbindung des Kindes in die christliche Gemeinschaft frühzeitig zu ermöglichen und den Eltern eine Feier im Familienkreis zu ermöglichen.
Ja, Eltern haben die Möglichkeit, mit der Taufe zu warten, bis ihr Kind selbst eine bewusste Entscheidung treffen kann. Dabei ist jedoch wichtig sicherzustellen, dass das Kind trotzdem Zugang zur Kirche und den christlichen Glaubensinhalten erhält, um seine religiöse Identität zu entwickeln.
In der Regel sind es zwei Paten, aber auch ein Pate oder mehr als zwei Paten sind möglich. Die Auswahl der Paten erfolgt in Absprache mit dem Pfarramt und sollte Personen sein, die den christlichen Glauben unterstützen und dem Kind als Vorbilder dienen können.
Ja, die Eltern haben das Recht, einen Paten nach einem Kirchenaustritt des Paten oder der Eltern von seinem Amt zu entbinden. Jedoch bleibt der Pate weiterhin als Taufzeuge im Taufregister verzeichnet.
Manchmal wünschen Eltern, dass ihre Kinder erst später getauft werden, wenn sie den christlichen Glauben besser verstehen können. In solchen Fällen besteht die Möglichkeit, das Kind zu segnen anstelle es zu taufen. Die Segnung ähnelt der Taufe, kann sie aber nicht ersetzen und findet oft im Gemeindegottesdienst statt.
Die Kirche praktiziert die Kindertaufe, da sie die Taufe als ein Geschenk Gottes versteht, das den Glauben des Kindes nicht voraussetzt. Die Taufe soll das Kind in die christliche Gemeinschaft einführen und symbolisiert die Aufnahme in die Familie Gottes.
Üblicherweise werden Kinder christlich gläubiger Eltern während der ersten sechs Lebensmonate getauft: sogenannte "Säuglings-Taufe". Die Säuglings-Taufe wird zuweilen kritisiert weil sie ein Vorgriff seit entgegen der Religionsfreiheit. Stattdessen hätten Taufe beziehungsweise Kircheneintritt oder Kirchenaustritt besser bewusst und selbstbestimmt im Erwachsenenalter stattzufinden.
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