Das Kirchensteuergesetz regelt im Kanton Bern die Kirchensteuer. Die Erhebung der Kirchensteuer beschränkt sich auf Mitglieder der Landeskirchen, die den speziellen Status als Körperschaft des öffentlichen Rechts haben, dies sind die römisch-katholische und die evangelisch-reformierte Kirche, da dies die beiden grössten Religionsgemeinschaften in Kanton Bern sind. Andere Religionsgemeinschaften können eigene Regelungen zur Erhebung von finanziellen Beiträgen haben, welche aber ohne gesetzliche Grundlage auch nicht obligatorisch zu bezahlen sind wie die katholische und reformierte Kirchensteuer.
Die Steuerhoheit ist in Artikel 1 geregelt: Die Kirchgemeinden erheben Steuern auf Einkommen und Vermögen der natürlichen Personen, auf Gewinn und Kapital juristischer Personen, auf Vermögensgewinnen sowie eine Quellensteuer für bestimmte natürliche und juristische Personen.
Beginn und Ende der Steuerpflicht sind für natürliche Personen in Artikel 2 geregelt: Die Zugehörigkeit zu einer Landeskirche richtet sich nach ihrem Recht. Bei Austritt aus einer Landeskirche erlischt die Kirchensteuerpflicht mit der rechtsverbindlichen Austrittserklärung.
Dabei ist die Bedeutung der Bestimmung "Zugehörigkeit zu einer Landeskirche richtet sich nach ihrem Recht" zu beachten. Staatlich ist nur festgehalten, dass nach dem Austritt aus der Kirche die Kirchensteuer endet, aber nicht wie der Kirchenaustritt selber reglementiert ist.
Entsprechend also für die Bestimmungen zum Kirchenaustritt bei der evangelisch-reformierten Kirche die Kirchenordnung des evangelisch-reformierten Synodalverbandes
Bern-Jura massgebend: Für den Kirchenaustritt ist eine persönlich unterzeichnete schriftliche Austrittserklärung notwendig. Sie ist an den Kirchgemeinderat oder
eine vom Kirchgemeinderat dazu bestimmten Stelle zu richten. Der Kirchgemeinderat meldet den Austritt innert 30 Tagen an die Einwohner
Für den Kirchenaustritt bei der römisch-katholischen Kirche die Kirchenverfassung der römisch-katholischen Landeskirche des Kantons Bern massgebend. Dort heisst es in Artikel 3 Mitgliedschaft: Als Mitglied der Landeskirche gilt jede Person, die nach der kirchlichen Ordnung Mitglied der Kirche ist, auf dem Gebiet einer Kirchgemeinde des Kantons Bern Wohnsitz hat und nicht ausdrücklich ihren Austritt oder ihre Nichtzugehörigkeit zur Kirche erklärt hat.
Hier ist das Verfahren für den Kirchenaustritt
weniger klar geregelt. Genaueres ist neben Verweis auf die Konsequenzen des Kirchenaustritts
auf der Website zu finden. Das wird zuerst auf die beiden Dokumente "Kirchenaustritt: Erklärung des
Bistums Basel zur Gliedschaft in der Kirche und zur Zugehörigkeit zu staats
Da Sie sich für den Austritt entschieden haben gilt folgendes Vorgehen: schriftlich per Brief (E-Mail ist nicht zulässig), formulierter Wunsch aus der Kirche auszutreten, Personalien (Adresse, Geburtsdatum) und eigenhändige Unterschrift (bei Kindern unter 16 Jahren unterschreiben beide Elternteile).
Geht man für den Kirchenaustritt vor wie beschrieben, dann klappt es meistens ohne Probleme. Wenn man kein Gesprächsangebot betreffend dem Austritt erhalten möchte, dann sollte man dies auch bereits im Kirchenaustritts-Brief vermerken. Sicher ohne Probleme funktioniert es über das Kirchenaustritts-Formular auf dieser Website.
Zu beachten ist, dass Firmen im Kanton Bern nicht aus der Kirche austreten können, wie das Kirchengesetz definiert: Juristische Personen sind steuerpflichtig in den Kirchgemeinden, die in ihrer Sitzgemeinde bestehen oder in denen die juristische Person die Voraussetzungen der teilweisen Steuepflicht erfüllt. Eine Befreiung durch Kirchenaustritt, analog zu den natürlichen Personen, ist bei Unternehmen also nicht vorgesehen.