Im Kanton Aargau erfolgt der Kirchenaustritt aus der evangelisch-reformierten und römisch-katholischen Landeskirche mit Formular oder Brief entsprechend den Vorgaben. Die katholische und reformierte Kirche sind die dominierenden Konfessionen im Kanton, und der Austritt aus einer dieser Kirchen kann aufgrund der Religionsfreiheit gemäss Bundesverfassung jederzeit erfolgen und ohne Begründung.
Der Kirchenaustritt erfolgt im Kanton Aargau durch persönliche, schriftliche Austritts-Erklärung an die Kirchenpflege der Kirchgemeinde gemäss Wohnort. Zustellung des Kirchenaustritts per Email ist ungültig, der Kirchenaustritt muss per Briefpost versandt werden, Einschreiben ist optional.
In den letzten zehn Jahren ist die Anzahl der Kirchenaustritte im Kanton Aargau etwa ähnlich stark angestiegen wie in den anderen Kantonen der Deutschschweiz. Damit haben sich die Austritte aus der Kirche im Kanton Aargau um etwa 80 Prozent erhöht.
Es gibt verschiedene persönliche Gründe, warum Menschen sich für einen Kirchenaustritt entscheiden. Teilweise ist es eine fundierte, persönlich herausgebildete Haltung die zu einer Kluft führt zu den Vorstellungen der Kirche in religiösen Belangen, sie treten aus der Kirche aus, weil sie sich von der Institution enttäuscht fühlen, insbesondere betreffend Gleichberechtigung der Frauen oder in diversen Punkten unzufrieden mit Entscheidungen oder Verhaltensweisen der Kirche sind. Dann gibt es auch Veränderungen im Lebensstil, welche zu einer Art auseinanderleben zwischen Mitglied und Kirche führt und schliesslich mit dem Kirchenaustritt quasi in die Scheidung mündet. Zuweilen sind es auch primär finanzielle Gründe, dass bei knappem Haushalt-Budget das Bezahlen der Kirchensteuer als übermässige Belastung erscheint.
Das Kirchensteuergesetz im Kanton Aargau regelt die Erhebung von Kirchensteuern und damit verbundene Aspekte wie den Kirchenaustritt und die Befreiung von der Kirchensteuer. Das Gesetz legt fest, dass alle Personen, die bei der Einwohnerkontrolle als Mitglieder der katholischen oder reformierten Kirche im Kanton Aargau erfasst sind, die Kirchensteuern zugunsten der katholischen oder reformierten Kirchgemeinden im Kanton Aargau zahlen müssen. Die Steuersätze variieren je nach Einkommen und Vermögen.
Das Gesetz definiert für das Austreten aus der Kirche, wie und wo Personen ihren Austritt erklären können und welche rechtlichen Konsequenzen dies hat, insbesondere in Bezug auf die Kirchensteuer. Nach dem Kirchenaustritt erfolgt die Befreiung von der Kirchensteuer: Entsprechend dem Kirchensteuergesetz werden Personen, die keiner Religion angehören, rückwirkend ab Beginn des Jahres, in welchem der Kirchenaustritt erfolgt ist, von der Kirchensteuer befreit.
Der Kanton Aargau ist einer der wenigen Kantone in der Deutschschweiz, in welchen Firmen keine Kirchensteuer bezahlen. Anders als für Privatpersonen ist für Firmen (juristische Personen) in der Bundesverfassung nicht ausdrücklich das Recht auf Religionsfreiheit verankert. Zwar ist umgekehrt auch klar, dass Unternehmen nicht am gesellschaftlichen Leben der Kirchgemeinde teilnehmen, dennoch nutzen anders als der Kanton Aargau viele Kantone die Lücke in der Bundesverfassung aus und haben die Unternehmens-Kirchensteuer für obligatorisch erklärt.