Die Kirchensteuer in der Schweiz ist eine Abgabe, die von den Landeskirchen zur Deckung ihrer Ausgaben erhoben wird. Sie wird von den Mitgliedern der katholischen und reformierten Kirchen sowie einigen anderen christlichen Gemeinschaften entrichtet und dient der Finanzierung der entsprechenden Landeskirchen und Kirchgemeinden.
Gemäss der Schweizer Bundesverfassung regeln die Kantone im Rahmen der Glaubens- und Gewissensfreiheit das Verhältnis zwischen Kirche und Staat. Dadurch liegt es in der Zuständigkeit der Kantone, die Kirchensteuern zu regeln.
Die Kantone bestimmen in ihren Verfassungen, welche Kirchen einen besonderen Rechtsstatus geniessen. Dieser Status ermöglicht es den Kirchen, ihre Mitgliedsbeiträge über die Steuererklärung einzufordern, wodurch der Staat das Inkasso für diese Kirchen übernimmt.
Die meisten Kantone setzen die Kirchensteuer in Vielfachen der einfachen oder geschuldeten Steuer fest, entweder in Prozentzahlen oder Faktoren. Die Steuersätze variieren je nach Konfession für natürliche Personen, während sie für juristische Personen in der Regel einheitlich sind. Es ist schwierig, Steuersätze zwischen Kantonen zu vergleichen, da sie unterschiedliche Steuersysteme haben und die Sätze auch innerhalb eines Kantons von Gemeinde zu Gemeinde variieren können.
In der Deutschschweiz beträgt die durchschnittliche Kirchensteuer rund 300 Franken pro Jahr, wobei einige Kantone wie Basel-Stadt oder St. Gallen deutlich höhere Sätze haben können. Die Frage, ob Unternehmen im Kanton zur Zahlung der Kirchensteuer verpflichtet sind, beeinflusst massgeblich die Höhe der Kirchensteuer. Die Kirchensteuersätze für die römisch-katholische und evangelisch-reformierte Konfession sind in der Regel jedoch fast identisch.
Paare und Familien werden anteilsmässig zu den jeweiligen Konfessionen auf das steuerliche Gesamteinkommen besteuert. Auch wenn die Person mit dem Haupterwerb aus der Kirche austritt, werden die Kirchensteuern dennoch aus dem Haupterwerbs-Einkommen der ausgetretenen Person bezogen. Ob die Konfession von Kindern für die Berechnung der Kirchensteuer massgebend ist oder nicht, hängt vom jeweiligen Kanton ab und den kantonalen Regelungen zur Berechnung der Kirchensteuer bei gemischt konfessionellen Paaren und Famlien.
Die pro Jahr in der Schweiz für alle Konfessionen insgesamt eingenommenen Kirchensteuern betragen etwa 2 Milliarden Franken. Gut zwei Drittel dieser Kirchensteuern werden von den Kirchenmitgliedern (natürliche Personen) bezahlt, der Rest stammt von obligatorischen Kirchensteuern von Unternehmen (juristischen Personen).
Ein Ende der Kirchensteuer hätte erhebliche Auswirkungen auf die Finanzierung der Landeskirchen und Kirchgemeinden, da sie eine bedeutende Einnahmequelle für ihre religiösen, karitativen und sozialen Aufgaben darstellt.

Kirchensteuerpflicht und Ende der Kirchensteuerpflicht: Personen, die Mitglieder einer anerkannten Kirche in ihrem Kanton sind, unterliegen der Kirchensteuerpflicht. Ein Austritt aus der Kirchensteuer ist möglich und führt dazu, dass die betreffende Person keine Kirchensteuer mehr zahlen muss. Dieser Schritt wird oft von Personen gewählt, die sich von ihrer Glaubensgemeinschaft distanzieren oder nicht mehr an den Leistungen der Kirche interessiert sind.
Üblicherweise endet die Kirchensteuer durch den normalen Kirchenaustritt, also durch Einreichen de Kirchenaustrittts-Erklärung bei der Kirchgemeinde. Spezial-Austritte wie der partielle Austritt sind äusserst seltene Ausnahmen.